Abdrücken Verkaufsbedingungen

 

 

 

 

1.     Begriffsbestimmungen

In den vorliegenden Bedingungen gelten die folgenden Begriffe:

-             Verkäufer: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Useddairyequipment B.V. mit Sitz in Lopik, eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer Utrecht, Niederlande, unter Nummer 30190319;

-              Käufer: jede Partei, die mit dem Verkäufer einen Vertrag abschließt oder dahingehend mit dem Verkäufer Verhandlungen beginnt;

-              Produkt: Güter und Dienstleistungen;

-              Mehrarbeit: all das, was der Verkäufer neben den Mengen liefert und/oder hinzufügt, die spezifisch in dem zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Vertrag angegeben werden und ebenso alle dem Käufer vom Verkäufer erbrachten Dienstleistungen, deren Umfang weiter reicht als der der explizit im Vertrag angegebenen Dienstleistungen, wobei über diese zusätzlichen Mengen oder Dienstleistungen zuvor mit dem Käufer Rücksprache gehalten und Übereinstimmung erzielt wurde;

-              Vertrag: der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossene Vertrag;

-              Offerte: die dem Käufer vom Verkäufer gesandte schriftliche Offerte für ein bestimmtes Produkt.

2.      Anwendbarkeit

Die vorliegenden Bedingungen finden Anwendung auf alle Offerten des Verkäufers und die mit ihm abgeschlossene Verträge. Jeder Verweis des Käufers auf andere allgemeinen Bedingungen wird hierbei ausdrücklich vom Verkäufer abgewiesen. Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich in Schriftform von den Parteien vereinbart wurden.

3.      Inspektion, Offerte und Vertrag

3.1    Die vom Verkäufer auf seiner Website, in Mailings oder auf andere Weise verschaffte Information und/oder das dort/darin enthaltene Anbieten von Produkten kann nicht als ein (verbindliches) Angebot des Verkäufers betrachtet werden. Der Verkäufer bemüht sich, die Angaben auf seiner Website aktuell zu halten. Die Tatsache, dass ein Produkt auf der Website oder anderswo zum Kauf angeboten wird, ist jedoch keine Garantie dafür, dass das Produkt noch immer verfügbar ist.

3.2    Alle Muster, Modelle, Illustrationen, Abbildungen und Information über Maße, Gewichte oder andere Eigenschaften von Produkten sind lediglich als Andeutung zu betrachten und können vom Käufer nicht als eine Garantie des Verkäufers dafür aufgefasst werden, dass die Produkte auch damit übereinstimmen.

3.3    Dem Käufer wird auf der Website des Verkäufers die Möglichkeit geboten (I), den Verkäufer zu ersuchen, ein Produkt inspizieren zu dürfen oder (II) den Verkäufer zu ersuchen, eine schriftliche Offerte für das Produkt abzugeben. Die Offerte (im Folgenden „Offerte“ genannt) hat die Form eines Kaufvertrags.

3.4    Ersucht der Käufer den Verkäufer zur Abgabe einer Offerte, so kann der Verkäufer nach eigener Wahl und unter den Bedingungen, dass das Produkt noch immer verfügbar ist, dem Käufer eine schriftliche Offerte senden. Vom Verkäufer abgegebene Offerten sind unverbindlich, es sei denn, die Parteien vereinbarten ausdrücklich in Schriftform etwas anderes. Die Annahme einer Offerte ist zwei Tage lang nach dem in der Offerte genannten Datum möglich, danach verfällt die Offerte. Die Annahme kann ausschließlich durch den Käufer in Schriftform erfolgen. Ein Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kommt erst zustande, wenn der Verkäufer, nachdem der Käufer die Offerte in Schriftform akzeptiert hat, bestätigt, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Ausschließlich dann, wenn der Verkäufer die Offerte nach der Annahme durch den Käufer mitunterzeichnet und/oder falls auf der Grundlage der Offerte eine Rechnung versandt wird, wird der Verkäufer erachtet, den Vertrag bestätigt zu haben.

3.5    Es steht dem Verkäufer frei, verschiedene Offerten für dasselbe Produkt an verschiedene Käufer zu senden. Ein Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer kommt ausschließlich zustande, falls der Käufer vom Verkäufer in Übereinstimmung mit dem vorstehend bei 3.4 Bestimmten eine Rechnung oder aber eine vom Verkäufer unterzeichnete Offerte (zurück)erhält.

3.6    Alle Produkte werden angeboten und verkauft „as is“ und „where is“ (in dem Zustand und an der Stelle, in dem bzw. an der sie sich befinden). Ist das angebotene Produkt oder sind bestimmte Teile von diesem noch in Gebrauch, so ist das Produkt in dem Zustand als angeboten und verkauft zu erachten, in dem es sich befindet, wenn es nicht länger in Gebrauch ist.

3.7    Es ist dem Käufer gestattet, das Produkt für eigene Rechnung zu inspizieren, bevor er mit dem Verkäufer einen Vertrag abschließt. In einem solchen Fall vereinbaren die Parteien ein Datum und einen Zeitpunkt für die Inspektion und der Verkäufer hat den Käufer über die Stelle zu informieren, an der sich das Produkt befindet. Die Inspektion eines Produkts beeinträchtigt nicht das Recht des Verkäufers, um das Produkt an einen Dritten zu verkaufen.

3.8    Das Produkt wird erachtet, bedingungslos vom Käufer akzeptiert worden zu sein, falls der Verkäufer nach der Inspektion und vor der Unterzeichnung der Offerte durch den Käufer keine schriftliche und spezifische Reklamation empfangen hat oder falls der Käufer die Offerte ohne Inspektion des Produkts unterzeichnete. Die Akzeptanz beinhaltet den Ausschluss eines jeglichen Anspruchs des Käufers in Bezug auf eine Leistungsnichterfüllung seitens des Verkäufers.

3.9    Inspiziert der Käufer die Produkte, so hat er bei der Entdeckung eventueller Mängel dem Verkäufer seinen Befund mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn er das von ihm inspizierte Produkt letztendlich nicht kauft.

4.      Preise

4.1    Die vom Verkäufer auf seiner Website, in Mailings oder anderswo genannten Preise sind für ihn nicht verbindlich. Über Preise kann nicht    verhandelt werden. Niemand empfängt vom Verkäufer irgendeine Provision.

4.2    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde, verstehen sich die vom Verkäufer genannten Preise in Euros. Preise sind exklusive Umsatzsteuer oder andere behördlicherseits auferlegte Abgaben. Ferner sind Preise unter anderem exklusive Demontage-, Verpackungs-, Fracht und Versicherungskosten, Kosten, um das Produkt erneut in einen guten Zustand zu versetzen, Installationskosten, Einfuhrgebühren und sonstige hinzukommende Kosten (diese Auflistung ist nicht erschöpfend). Alle Einfuhrgebühren, Kosten für Exportgenehmigungen oder Zertifikate sowie alle Abgaben und Steuern, die mit dem Produkt zusammenhängen, sind für Rechnung und Risiko des Käufers. Ist Umsatzsteuer zu zahlen, so wird diese gesondert auf der Rechnung mit dem am Rechnungsdatum geltenden Prozentsatz angegeben

4.3    Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer eine zusätzliche Vergütung für Mehrarbeit in Rechnung zu stellen.

4.4    Der Verkäufer ist berechtigt, den vereinbarten Preis im Falle zwischenzeitlicher Erhöhungen eines oder mehrerer Elemente des Kostpreises, auf deren Grundlage die betreffenden Preise berechnet werden, zu erhöhen.

5.      Bezahlung

5.1    Alle vom Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten zu zahlenden Beträge sind innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Rechnungsdatum oder aber mittels Vorauszahlung oder mittels eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs (letter of credit) (und zwar auf die nachstehend in Artikel 5.4 umschriebene Weise) zu begleichen. Die Vorauszahlung kann mittels einer Überweisung auf das vom Verkäufer angegebene Bankkonto oder bar / per Scheck erfolgen. Beträge, die der Käufer aufgrund des Vertrags zu zahlen hat, können nicht mit den Bezahlungen verrechnet werden, die der Verkäufer zugunsten des Käufers vorzunehmen hat.

5.2    Wird der vollständige Rechnungsbetrag nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem in der Rechnung des Verkäufers genannten Datum dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben oder wird das (nachstehend in Artikel 5.4 umschriebene) Dokumentenakkreditiv nicht innerhalb des genannten Zeitraums empfangen, so wird der Käufer erachtet, ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliches Eingreifen in Verzug zu sein. In einem solchen Fall ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mittels schriftlicher Kündigung aufzulösen. Bei der Bezahlung per Scheck wird die Bezahlung erachtet, nicht innerhalb des genannten Zeitraums empfangen worden zu sein und kann der Vertrag vom Verkäufer aufgelöst werden, falls der Verkäufer keine schriftliche Bestätigung seiner Bank darüber erhielt, dass der Betrag des Schecks gedeckt ist, dass die Bank dies bei der Bank des Käufers verifizierte und dass es dem Käufer nicht länger möglich ist, um die Erstattung des betreffenden Betrags zu ersuchen.

5.3    Bezahlt der Käufer mittels eines Dokumentenakkreditivs, so wird dem Käufer eine zusätzliche Gebühr von EUR 1.500,00 in Rechnung gestellt.

5.4    Die folgenden Bedingungen finden auf Dokumentenakkreditive Anwendung:

-               Das Dokumentenakkreditiv ist unwiderruflich und muss von einer soliden niederländischen Bank eröffnet und für den gesamten vereinbarten Verkaufswert bestätigt werden, der in der dem Käufer vom Verkäufer gesandten Rechnung angegeben wird.

-               Aufgrund des Dokumentenakkreditivs sind Teilsendungen und Umschlag nicht gestattet.

-               Alle in den Niederlanden und außerhalb der Niederlande gemachten Kosten für die Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs und dessen Bestätigung sind für Rechnung des Käufers.

-               Das Dokumentenakkreditiv wird in Euros eröffnet und bestätigt und hat eine Laufzeit von mindestens sechzig (60) Tagen. Bei Verzögerungen bei der Lieferung des Produkts trägt der Käufer dafür Sorge, dass das Dokumentenakkreditiv unverzüglich entsprechend geändert, erhöht und verlängert wird.

-               Die Bezahlung aufgrund eines Dokumentenakkreditivs erfolgt zu 100 %, auf Sicht und ausschließlich gegen Vorlage der folgenden Dokumente:

·        originale Frachtdokumente: CMR-Frachtbrief, Luftfrachtbrief, Frachtbrief oder Konnossement;

·        Rechnungen für die versandten Produkte;

·        Packliste.

5.5    Sollte der Käufer es versäumen, innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen, so wird er erachtet, ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliches Eingreifen in Verzug zu sein. Von dem Zeitpunkt an hat der Käufer monatlich Zinsen in Höhe von 1,5 % des Schuldbetrags zu zahlen und dabei wird der Teil eines Monats als vollständiger Monat gerechnet. Versäumt der Käufer es weiterhin, seine aufgrund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, so ist er zugleich verpflichtet, dem Verkäufer die Kosten zu erstatten, die beim gerichtlichen oder außergerichtlichen Erzwingen der Vertragserfüllung gemacht wurden, und zwar einschließlich aller Gerichtskosten oder Inkassogebühren und ungeachtet der Tatsache, ob diese Kosten höher als der Betrag sind, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Regeln berechnet worden wäre.

5.6    Vom Käufer verrichtete Bezahlungen werden zuerst von dem Käufer geschuldeten Zinsen oder Kosten in Abzug gebracht und vom Betrag der am längsten ausstehenden Rechnung, und zwar ungeachtet der Tatsache, ob der Käufer erklärt, die Bezahlung bezöge sich auf eine Rechnung jüngeren Datums.

6.      Lieferung, Gefahrenübergang

6.1    Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, werden alle Produkte unter der EXW-Bedingung verkauft (ab Werk, Incoterms 2000). Bei allen anderen im Vertrag aufgenommenen Bedingungen wird davon ausgegangen, dass sie die in den Incoterms 2000 umschriebenen Bedingungen sind.

6.2    Nach Empfang der vollständigen Bezahlung (100 %) aller aufgrund des Vertrags zu zahlenden Beträge oder nach Empfang des Dokumentenakkreditivs für diese Beträge sind die Produkte, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort verfügbar und lieferbereit. Der Verkäufer setzt den Käufer davon in Kenntnis. Vereinbarten die Parteien, dass der Käufer die Produkte abholen und verfrachten werde, so sind die Produkte innerhalb von vierzehn (14) Tagen abzuholen, nachdem der Verkäufer in Schriftform den Empfang der vollständigen Bezahlung (100 %) bestätigt hat. Wird das Produkt später abgeholt, so werden Lagerkosten zu einem monatlichen Tarif von EUR 20,00 pro m² in Rechnung gestellt.

6.3   Vereinbarten die Parteien, dass die Produkte vom Käufer abgeholt werden, so geht die Gefahr des Verlusts der Produkte oder des Schadens an diesen zu dem Zeitpunkt vom Verkäufer auf den Käufer über, zu dem der Verkäufer den Käufer davon in Kenntnis setzt, dass die vollständige Bezahlung empfangen wurde und die Produkte abgeholt werden können. Vereinbarten die Parteien, dass der Verkäufer für den Transport der Produkte Sorge trägt, so geht die Gefahr des Verlusts der Produkte oder des Schadens an diesen zu dem Zeitpunkt vom Verkäufer auf den Käufer über, zu dem die Produkte ins Schiff, in den Lastkraftwagen oder in ein anderes Transportmittel geladen werden, um zum Käufer transportiert zu werden. Auf die ausdrückliche in Schriftform erfolgte Bitte des Käufers kann in seinem Namen und für seine Rechnung eine Transportversicherung für die Produkte abgeschlossen werden.

6.4    Wurde ein Datum oder eine Frist für die Lieferung der Produkte durch den Verkäufer vereinbart und wurde diese Frist überschritten, so wird der Verkäufer nicht von Rechts wegen erachtet, in Verzug zu sein. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen der Überschreitung eines Lieferdatums oder einer Lieferfrist durch den Verkäufer (I) eine für den Verkäufer aufgrund des Vertrags bestehende Verpflichtung selber zu erfüllen oder durch einen Dritten erfüllen zu lassen, (II) eine Abfindung vom Verkäufer zu verlangen oder (III) den Vertrag aufzulösen. In einem solchen Fall ist der Käufer ausschließlich berechtigt, den Verkäufer in Schriftform zu mahnen, innerhalb von vierzehn (14) Tagen doch noch zu liefern. Sollte dieser zusätzliche Zeitraum von vierzehn (14) Tagen überschritten werden, ohne dass die Lieferung erfolgt, so kann der Käufer den Vertrag auflösen. Bei einer vom Käufer vorgenommenen Auflösung ist dieser ausschließlich zur Rückzahlung des bereits bezahlten Teils der Kaufsumme berechtigt.

6.5   Vereinbarten die Parteien, dass die Kosten für den Transport zum Lieferort vom Verkäufer gezahlt werden, so bestimmt der Verkäufer die Art des Transports. Bittet der Käufer um eine alternative Transportart, so sind die damit verbundenen zusätzlichen Kosten für seine Rechnung.

6.6    Der Verkäufer ist nicht haftpflichtig, falls ein Frachtführer in Verzug ist, und zwar ungeachtet der Tatsache, ob der Verkäufer den Frachtführer beauftragte. Der Verkäufer ist berechtigt, sich damit zu begnügen, dem Käufer die Forderungen zu übertragen, die er, der Verkäufer dem Frachtführer gegenüber eventuell besitzt.

7.      Eigentumsvorbehalt

7.1    Der Verkäufer besitzt das vollständige Eigentumsrecht an allen dem Käufer gelieferten Produkten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung all dessen, was der Verkäufer aufgrund des Vertrags vom Käufer zu fordern hat, wozu auch Zinsen und Gebühren gehören. Solange das Eigentumsrecht nicht auf den Käufer überging, ist es diesem nicht gestattet, das Produkt zu verkaufen oder einem Dritten ein Sicherheitsrecht an dem Produkt zu gewähren.

7.2    Versäumt der Käufer es, einer oder mehreren seiner dem Verkäufer gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen oder hat der Verkäufer triftige Gründe zu der Vermutung, dass der Käufer damit in Verzug sein wird, so ist der Verkäufer berechtigt, das Produkt, auf dem der Eigentumsvorbehalt ruht, abzuführen und zurückzuholen. Wird das Produkt zurückgeholt, so wird dem Käufer dessen Marktwert ersetzt und von diesem Wert werden die Kosten in Abzug gebracht, die dem Verkäufer beim Zurückholen des Produkts entstanden, sowie die Zinsen und Kosten, auf die der Verkäufer aufgrund des Vertrags Anspruch erheben kann. Der Marktwert beträgt niemals mehr als die ursprüngliche Kaufsumme exklusive Umsatzsteuer.

8.      Garantie

Es ist dem Käufer bekannt, dass die Produkte nicht neu, sondern bereits gebraucht sind. Die Produkte wurden nicht vom Verkäufer revidiert. Der Verkäufer gibt keine Garantie für die Produkte ab.

9.      Haftpflicht

9.1    Die Haftpflicht des Verkäufers beschränkt sich auf das im vorliegenden Artikel Bestimmte.

9.2    Im Falle eines schuldhaften Verzugs bei der Erfüllung einer der dem Verkäufer oder namens des Verkäufers aufgrund des Vertrags entstehenden Verpflichtungen haftet der Verkäufer lediglich für die Erstattung des tatsächlichen Schadens, d.h. die Erstattung des Wertes der nicht erbrachten Leistung. Jede andere Haftpflicht in Bezug auf das Produkt (bzw. dessen Lieferung) ist ausgeschlossen.

9.3    Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für (verborgene) Mängel oder Mängel, die ihm nicht bekannt waren oder für die Tatsache, dass das Produkt die Erwartungen des Käufers nicht erfüllt. Der Verkäufer haftet auf keinen Fall für einen Schaden als Folge der verzögerten Lieferung des Produkts.

9.4    Die Haftpflicht des Verkäufers für durch ihn begangene unrechtmäßige Handlungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind die Folge grober Fahrlässigkeit oder Absicht leitender Angestellter des Verkäufers. In einem solchen Fall beträgt die vom Verkäufer zu zahlende Abfindung maximal EUR 15.000,- je schadensverursachendes Ereignis, wobei eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen als ein einziges Ereignis betrachtet wird. Die Haftpflicht des Verkäufers für einen Schaden, der als Folge einer anderen als der im vorliegenden Absatz beschriebenen unrechtmäßigen Tat entstand, wird hierbei ausdrücklich ausgeschlossen.

9.5    Der Verkäufer kann auf keinen Fall für einen indirekten Schaden oder Folgeschaden einschließlich des Schadens - jedoch nicht auf diesen beschränkt - haftbar gemacht werden, der als Folge von Gewinnausfall entsteht. Der Verkäufer haftet nicht für einen Schaden, der als Folge mangelhafter Zusammenarbeit oder mangelhafter seitens des Käufers zur Verfügung gestellter Information entsteht.

9.6    Falls gegen den Verkäufer aufgrund des im vorliegenden Artikel Bestimmten Anspruch auf Schadensersatz erhoben werden kann oder falls und sofern sich rechtlich herausstellt, dass die im vorliegenden Artikel dargelegte Beschränkung der Haftpflicht des Verkäufers nicht aufrecht erhalten werden kann, so ist der je Ereignis zu zahlende Schadensersatz - wobei eine Reihe zusammenhängender Ereignisse als ein einziges Ereignis betrachtet wird - niemals höher als (und das ist dem Ermessen des Verkäufers überlassen) (I) der Rechnungsbetrag (exklusive Steuern) in Bezug auf das Produkt, im Zusammenhang mit dem der Anspruch erhoben wird oder (II), falls der Schaden durch eine Versicherung gedeckt wird, der dem Verkäufer tatsächlich von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlte Betrag. Sind auch die vorerwähnten Beschränkungen nicht rechtsgültig, so ist die Haftpflicht des Verkäufers auf jeden Fall auf einen Betrag von EUR 20.000,-.beschränkt.

9.7    Auf Bedingungen in Bezug auf die Beschränkung, den Ausschluss oder die Setzung der Haftpflicht, auf die sich ein Dritter dem Verkäufer gegenüber berufen kann, kann sich auch der Verkäufer gegenüber dem Käufer berufen.

9.8    Das Recht auf Schadensersatz besteht ausschließlich, falls der Käufer den Verkäufer baldmöglichst in Schriftform von einem Ereignis in Kenntnis setzt, aufgrund dessen das Recht entsteht. Ferner verfällt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verkäufer, falls nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Ereignis ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht wurde.

9.9    Der Käufer schützt den Verkäufer und dessen Personal vor allen Ansprüchen Dritter auf den Ersatz irgendeines durch diesen Dritten erlittenen Schadens, der durch die Produkte verursacht wurde oder auf andere Weise mit diesen zusammenhängt.

10.    Höhere Gewalt

10.1  Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine aufgrund des Vertrags bestehende Verpflichtung zu erfüllen, falls er daran entweder als Folge eines Ereignisses, das ihm weder angelastet werden kann, noch das aufgrund des Gesetzes, einer Rechtshandlung oder im Geschäftsverkehr geltender Auffassungen für seine Rechnung geht, gehindert wird.

10.2  Unter „höherer Gewalt“ wird verstanden: alle Ereignisse, die die Lieferung oder den Transport von Produkten be- oder verhindern, und zwar einschließlich - jedoch nicht darauf beschränkt -: die Einführung nationaler oder internationaler Vorschriften, allgemeine Mobilisation, Krieg, Feindseligkeiten, Revolution, Streiks, Aussperrung, der Ausfall oder das Fehlen von Transportmitteln, Schiffbruch, Verlust und/oder Schaden auf See sowie die Leistungsnichterfüllung seitens Lieferanten des Verkäufers, es sei denn, es handelt sich um die Folge eines Verzugs seitens des Verkäufers. Insbesondere ist der Verkäufer daneben nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet, falls irgendein Land Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transitbeschränkungen, Quoten oder andere behördliche Maßnahmen auferlegt, die zum Verfallen der erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen führen oder es unmöglich machen, diese zu erlangen.

10.3  Im Falle höherer Gewalt ist der Verkäufer nicht nur berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzuschieben, sondern auch den Teil des Vertrags ganz oder teilweise aufzulösen, der nicht vollständig durchgeführt wurde, und zwar ohne dass dazu ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist und ohne dass der Verkäufer deswegen schadensersatzpflichtig ist.

11.   Auflösung und Aufschub des Vertrags 

11.1  Versäumt der Käufer es, seine aufgrund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen, so ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Durchführung des Vertrags so lange aufzuschieben, bis der Vertrag doch noch durchgeführt wird, und zwar unbeschadet seiner anderen gesetzlich bestehenden Aufschubsrechte. 

11.2  Sollte:

-       der Käufer es versäumen, eine oder mehrere seiner dem Verkäufer gegenüber aufgrund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen; oder

-       sollte das Vermögen des Käufers (oder ein Teil desselben) gepfändet werden, dem Käufer im Zusammenhang mit Bezahlungen an Gläubiger Zahlungsaufschub gewährt werden oder der Konkurs gegen den Käufer eröffnet werden; oder

-       sollten Beherrschungsverhältnisse über den Käufer im Sinne des niederländischen SER-Beschlusses über Fusionsverhaltensregeln 2000 (SER-besluit fusiegedragsregels 2000) geändert werden,

so ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliches Eingreifen aufzulösen. Dieses Recht kann unbeschadet aller anderen aufgrund des Gesetzes bestehenden Rechte des Verkäufers ausgeübt werden, und zwar einschließlich - jedoch nicht darauf beschränkt - des Rechts des Verkäufers, um die vollständige Erstattung des Schadens einschließlich Zinsen und Kosten - jedoch nicht darauf beschränkt - zu verlangen, die er als Folge des Versäumnisses seitens des Käufers nun oder künftig erleidet. Der Verkäufer haftet nicht für den Schaden, den der Käufer als Folge der Auflösung erleidet. 

12.    Konflikte

12.1  Alle rechtlichen oder faktischen Konflikte in Bezug auf den Abschluss, die Auslegung oder die Durchführung des Vertrags oder in Bezug auf die Rechte oder Pflichten der Parteien werden vom zuständigen Gericht im Landgerichtsbezirk Utrecht, Niederlande, entschieden oder, und das ist der Wahl des Verkäufers überlassen, von dem Gericht, das auf der Grundlage der allgemeinen Zuständigkeitsregeln zuständig ist.

12.2  Auf den Vertrag findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrechtsübereinkommen), ist ausgeschlossen. 

13.    Übersetzungen

Im Falle der Widersprüchlichkeit zwischen dem auf Niederländisch erstellten Wortlaut der vorliegenden Bedingungen und deren Übersetzung in eine andere Sprache ist die niederländische Fassung bindend.